Allgemeine Geschäftsbedingungen  Version 2016.07.03

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als Mietvereinbarung zwischen “Correct Carrental B.V.”, auch vertragsberechtigt unter dem Namen “G en G autoverhuur”, als Vermieter und dem Mieter eines Fahrzeugs.

1) Die Parteien

Der Vermieter vermietet für die angegebene Periode das im Vertrag beschriebene Fahrzeug an den Mieter. Diese Geschäftsbedingungen sind rechtsgültig mit dem Vertrag. Als Mieter wird auch der Fahrer behandelt.

2) Der Zustand des Fahrzeugs

Der Vermieter erklärt, dass sich das Fahrzeug sowohl motorisch als auch von der Karosserie und Farbe in gutem Zustand befindet und ausgestattet ist mit den Autopapieren, den Accessoirs, Reservereifen mit dazugehörigen Werkzeugen. Eventuelle Abweichungen werden im Kaskobericht angegeben. Das Auto muss – abgesehen von der normalen Abnutzung – im selben Zustand zurückgegeben werden.

3) Schäden und Fahrer

Alle Schäden, Diebstahl, Zerstörung, Einbruch, etc., gehen – unabhängig von der Art ihres Zustandekommens –  auf Rechnung des Mieters, wenn der Mieter am Unfall schuld war und/oder der Schaden der Gegenpartei nicht angerechnet werden kann, inklusive dem Mietpreis über die Periode, in welcher sich das Auto in Reparatur befindet oder von den entsprechenden Behörden freigegeben wird:

  1. wenn der Fahrer im Vertrag registriert wurde bis maximal zur Höhe der Kaution.
  2. wenn der Fahrer nicht im Vertrag registriert wurde, aber 2 Jahre oder länger im Besitz eines gültigen Führerscheines ist, besteht lediglich eine Deckung gegenüber Dritten (W.A.), der Kaskoschaden geht auf Rechnung des Mieters.
  3. wenn der Fahrer nicht im Vertrag registriert wurde und weniger als 2 Jahre im Besitz eines gültigen Führerscheines ist, geht der gesamte Schaden vollständig auf Rechnung des Mieters.
  4. wenn der Fahrer keinen gültigen Führerschein besitzt, geht der gesamte Schaden vollständig auf Rechnung des Mieters.

Der Vermieter behält in diesen Fällen die Kaution ein, bis das Fahrzeug repariert ist und alle Abrechnungen beglichen wurden.

4) Besonderheiten

Wenn der Schaden durch einen oder mehrere der nachstehenden Punkte entstanden ist, geht der gesamte Schaden vollständig auf Rechnung des Mieters, inklusive der Mietkosten vor der Periode, in welcher das Fahrzeug in Reparatur ist oder bis es freigegeben wird von den entsprechenden Behörden.

  • Grobe Schuld, Nachlässigkeit oder unsachgemässer Gebrauch des Fahrzeuges durch den Mieter oder den Fahrer.  Wenn das Fahrzeug nicht zum normalen Personenverkehr gebraucht wird (Autorennen, Touren mit Geschwindigkeitswettstreit, Transport von schweren Gegenständen, gefährlichem oder illegalem Gebrauch).
  • Andere Schäden, die durch äussere Einwirkung entstanden sind.
  • Wenn der Schaden im Christoffelpark entstanden ist oder auf stark holperigen Wegen oder auf der Fläche von Hato. Der Einsatz des Pannendienstes  und des Abgschleppdienstes gelten in diesen Gebieten nicht.
  • Schäden, die durch das Ignorieren von Warnlichtern und/oder Temperatur-, Öl oder anderen Warnanzeigen entstanden sind.
  • Schaden, der enstanden ist oder verschlimmert wurde durch das Weiterfahren bei kochendem Motor ohne ausreichend Motoröl.
  • Schaden oder Verlust von Gegenständen oder Verletzung von Personen, die sich im Fahrzeug befinden.
  • Wenn der Fahrer unrechtmässig oder ohne Genehmigung des Vermieters das Fahrzeug steuert.
  • Schäden die die rechtliche Versicherungssumme übersteigen (Naf 150.000,- bzw. hunderfünfzigtausend NL-Antillen Gulden).
  • Wenn der Mieter im Schadensfall keinen forensischen Bericht (Tel. 199) vorlegen kann oder der Mieter die Schuldfrage offen lässt.
  • Wenn der Mieter bei Diebstahl des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen nicht umittelbar Meldung erstattet bei den Behörden oder hiervon keinen originalen Polizeibericht vorlegen kann.
  • Wenn der Fahrer unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen, Arzneimitteln oder anderen Einwirkungen in einem Zustand war, bei dem angenommen werden kann, dass seine Fahrtüchtigkeit negativ beeinflusst oder das Fahren rechtswidrig war.
  • Schaden, verursacht durch andere Aktivitäten als dem Steuern des Fahrzeugs, beispielsweise Texting o.a.  mit dem mobilen Telefon oder dergleichen während des Fahrens.

Im Falle eines Unfalles / Auffahrunfalles ist der Mieter verpflichtet:

  1. den Vermieter unmittelbar davon zu unterrichten und den “Road Service” (Pannenhilfe) anzurufen unter der Nummer 199:
  2. falls nötig, die Verkehrspolizei zu informieren (Tel. 911)
  3. danach Anweisungen des Vermieters zu folgen, wie beispielsweise Vorlage von Zeugenerklärungen und Berichten in Zusammenhang mit dem Ereignis;
  4. innerhalb von  24 Stunden, wenn nicht anderst schriftlich vereinbart, ein vollständig ausgefülltes und unterzeichnetes Schadenberichtsformular des “Road Service” beim Vermieter abzugeben oder andernfalls rechtzeitig auszuhändigen;
  5. von einem Schuldgeständnis in jeglicher Form abzusehen.
  6. das Fahrzeug niemals ohne vollständig Gebrauch zu machen von allen Sicherheitsvorkehrungen, die im Fahrzeug angebracht sind gegen Unfall, Diebstahl oder Einbruch, zurück zu lassen.
  7. Mit dem Vermieter und eventuell von ihm ermächtigten Personen vollständig zu kooperieren  in der Abweisung von Ansprüchen von Dritten oder Erhalt von Schadensvergütung von Dritten  und alle im Zusammenhang mit dem Unfall vom Mieter/Fahrer erhaltene oder an diesen gerichteten Dokumente und Briefe an den Vermieter weiterzuleiten.

Wenn das Fahrzeug abgeschleppt werden muss, zuerst den Vermieter anrufen, falls der Vermieter nicht erreichbar ist, ist die Pannenhilfe anzurufen.

5) Besondere Geschäftsbedingungen

Das eigene Risiko bei Schaden, Diebstahl, etc. das bei Bapor Kibra (Seaquarium, Mambo, Wet & Wild, Cabana, etc.) entstanden ist, beträgt das Zweifache (2x) der Kaution.

6) Brandstoff

Das Fahrzeug muss mit demselben Benzinstand zurückgegeben werden, wie bei Empfang angezeigt wurde. Der Mieter weiss, dass – falls die Benzinanzeige niedriger ist, hierfür ein Betrag in Rechnung gestellt wird (minimal NAF 15,00), der wesentlich höher sein wird als seine Kosten beim Tanken. Es darf ausschliesslich Super-Benzin getankt werden (gelb bei der Pumpe).
Wenn der Benzinstand einen Tankinhalt von ¼ angibt, ist es angeraten, zu tanken. Die Qualität des Benzins ist relativ schlecht, daher bitte den Tank niemals total leer fahren.

7) Sicherheitsvorkehrungen

Beim Verlassen des Fahrzeuges muss dieses abgeschlossen  und alle Sicherheitsvorkehrungen müssen eingehalten werden. Das Fahrzeug muss nachts innerhalb eines abgesicherten Terrains abgestellt werden.

Im Auto befindet sich eine Lenkradsperre, diese muss jedes Mal benutzt werden.
Wenn das Fahrzeug mit einer Wegfahrsperre geliefert wird, muss der Mieter dafür sorgen, dass diese nicht nass wird. Bei Verlust oder Wasserschaden werden NAF 150,00 in Rechnung gestellt.

8) Störungen, Pannen etc.

Bei Störungen oder Pannen muss der technische Hilfsdienst des Vermieters so schnell wie möglich informiert werden. Eigenständig reparierte Störungen am Fahrzeug können nicht in Rechnung gestellt werden beim Vermieter. Abschleppkosten eines anderen Betriebs als dem des Vermieters werden nicht vergütet.

Der Mieter muss mit dem Vermieter kooperieren, um Störungen zu beseitigen. Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden.

Der Mieter muss dafür sorgen, dass der Wasser- und Ölstand wie auch die Reifenspannung regelmässig kontrolliert werden, dass der Vermieter in Absprache mit dem Mieter die Gelegenheit hat, dem Auto einen Checkup zu geben, Reparaturen machen zu lassen und den jährlichen TUEV-Termin wahrzunehmen. Für Schäden bei Nachlässigkeit  haftet der Mieter.

9) Reifen

Das Wechseln und Reparieren bei einer Reifenpanne muss vom Mieter vorgenommen werden. Wird das Auto mit einem oder mehreren geplatzten oder eingerissenen Reifen zurückgebracht, so wird per Reifen NAF 15,00  berechnet.  Wenn die Reifen beschädigt werden oder ein Schaden verschlimmert wird (beispielsweise durch zu hohen oder zu niedrigen Luftdruck oder durch Weiterfahren mit einem geplatzten Reifen) werden die beschädigten Reifen auf Kosten des Mieters durch neue Reifen ersetzt.

10) Bezahlung und Inkrafttreten des Vertrages

Die Miete muss per Vorauszahlung erfolgen. Die Kaution wird nicht als Vorauszahlung der Miete angerechnet. Wird das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt als dem, der vereinbart war, abgeholt, gilt die Miete vom Zeitpunkt des vereinbarten Termins.

Wurde die Miete mit einer Kreditkarte bezahlt, so werden dem Mieter 5 % Verwaltungskosten auf den Mietpreis und/oder die Kaution in Rechnung gestellt. Die  Vorauszahlung der Miete und der Kaution enthält die entsprechenden Mietkosten, die Kosten des eigenen Risikos und alle Kosten, die der Mieter zu begleichen hat. Die Kaution des eigenen Risikos wird erst bei Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter rückerstattet.   Der Vermieter ist jederzeit, sowohl bei Beginn der Miete als auch bei einer eventuellen Verlängerung berechtigt, eine Zahlungssicherheit oder das Einholen eines Auftrages zur Bezahlung per Kreditkarte auf erste Anfrage vom Mieter zu verlangen. Eine solche Ermächtigung ist nicht widerruflich.

11) Rückgabe

Das Fahrzeug muss sauber zurückgebracht werden. Ist das Fahrzeug nicht sauber, werden NAF 15,00 dafür berechnet. Bei stark verschmutztem Interieur wird ein professioneller Reinigungsbetrieb die Reinigung vornehmen. Diese Kosten betragen NAF 125,00 und gehen auf Kosten des Mieters.

Bei Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Termin wird keine Rückerstattung erbracht. Ausnahmen sind in bestimmten Fällen möglich.

Das Fahrzeug muss zu dem Zeitpunkt, der im Vertrag vereinbart wurde, zurückgegeben werden . Wenn der Mieter das Fahrzeug zu einem anderen Zeitpunkt zurückbringen möchte, muss er dies im Voraus mit dem Vermieter absprechen.

Wird das Fahrzeug zu einem späteren als dem vertraglich vereinbarten und bezahlten Termin zurückgegeben, werden 21 NAF (USD 12) in Rechnung gestellt für die erste verspätete Stunde, bei einer Rückgabe zu einem noch späteren Zeitpunkt wird der ganze Tag in Rechnung gestellt. Wird das Auto 8 Stunden nach Ablauf der Mietperiode nicht zurückgebracht, wird Anzeige erstattet bei den zuständigen Behörden.

Wenn vereinbart wurde, dass der Mieter vom Vermieter nach Ablieferung des Fahrzeugs weggebracht wird, muss sich der Mieter exakt an die vertraglich abgesprochene Zeit halten. Wird das Auto früher oder später zurückgebracht, ist der Vermieter nicht verpflichtet, den Mieter wegzubringen, in diesem Fall muss der Mieter selbst für seinen Transport sorgen.

12) Nicht liefern, zurückholen oder -fordern

Der Vermieter hat jederzeit das Recht, das Fahrzeug zurück zu fordern oder zu holen ohne Ankündigung oder gerichtliche Intervention.  Wenn diese Rückforderung erfolgt wegen unter “Besonderheiten” genannten Punkten, werden hierfür Kosten in Rechnung gestellt. Der Mieter muss alles dafür tun, dass der Vermieter sofort über das Fahrzeug und die Fahrzeugschlüssel verfügen kann. Der Mieter gibt dem Vermieter gleichzeitig die Zustimmung, die Grundstücke oder Gebäude zu betreten, worin sich das Fahrzeug befindet oder wo das Fahrzeug zurückgefordert wird.  Der Vermieter hat keine Lieferungspflicht.

Wenn das Weiterfahren mit dem Fahrzeug wegen eines Defekts nicht möglich ist, hat der Mieter das Recht auf ein Ersatzfahrzeug, falls innerhalb des Betriebes ein anderes Auto zur Verfügung steht.  Andere Kosten oder Folgekosten werden nicht vergütet. In allen anderen Fällen, in denen ein Weiterfahren nicht möglich ist, hat der Mieter kein Recht auf ein Ersatzfahrzeug, in diesem Fall erhält er Rückerstattung.
Für einen Schaden am Transportgut, wie auch immer entstanden, ist der Vermieter keinesfalls haftbar. Der Mieter, auch wenn dieser eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung ihres Berufes oder für einen Betrieb handelt, muss für seine möglichen Schäden eine eigene Versicherung haben.
Der Mieter hat das Recht auf ein Ersatzfahrzeug (falls vorhanden) oder auf Rückerstattung des bereits bezahlten Mietbetrages, wenn er nicht als der Schuldige im Falle eines Auffahrunfalles  befunden wurde.

13) Juristisch

Das Fahrzeug muss konform der geltenden Gesetzesregeln , Verordnungen oder Anweisungen der Behörden  gefahren werden. Sowohl der Mieter als auch der Fahrer des Fahrzeuges sind haftbar. Eventuelle Inkassokosten und gerichtliche Regelsätze (2 % pro Monat) gehen auf Kosten des Mieters. Das Entscheidungsrecht liegt beim Vermieter. Im Falle eines Rechtsstreites wird das Urteil in erster Instanz von den Niederländischen Antillen als zuständiger Justiz ausgesprochen.